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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 308 BGB ... / I. Annahmefrist.

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Rn 3

Nr 1 schützt die Verwendergegenseite vor unangemessen langen und unbestimmten Annahmefristen, durch die sie über das Zustandekommen des Vertrages im Unklaren gelassen wird (BTDrs 7/3919, 24; BGH NJW 16, 1324 [BGH 21.01.2016 - III ZR 159/15] Rz 26). Die Vorschrift setzt voraus, dass die Annahmefrist vom Verwender als Antragsempfänger, nicht aber als Antragendem (W/L/P/Dammann § 308 Nr 1 Rz 5), festgesetzt wird; sie ist auf die in Nr 1 geregelten Vertragsabschlussklauseln ohne weiteres und auf aufschiebende Bedingungen entspr anwendbar (Karlsr NJW-RR 95, 504 [OLG Hamm 10.01.1994 - 28 U 251/93] mwN; aA U/B/H/Schmidt § 308 Nr 1 Rz 10). Sie gilt daher auch für Optionsrechte des Verwenders (bspw Andienungsrecht des Leasinggebers) – und zwar unabhängig davon, ob diese sich konstruktiv als Vertragsannahme oder Bedingungseintritt darstellen (MüKo/Wurmnest § 308 Nr 1 Rz 4).

1. Unangemessene Länge.

 

Rn 4

Unangemessen lang ist eine Frist, die wesentlich über den Tatbestand des § 147 II (s § 148 Rn 16) einschl einer sachlich gebotenen Überlegungszeit hinausgeht (BGH NJW 01, 303). Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu bestimmen, die sich grds an den für den Vertragsgegenstand typischen Umständen orientiert (BGH NJW 01, 303 [BGH 13.09.2000 - VIII ZR 34/00]; 86, 1808 [BGH 06.03.1986 - III ZR 234/84]) und im Ergebnis zu einer branchenspezifischen Konkretisierung führt (MüKo/Wurmnest § 308 Nr 1 Rz 7). Gegenstand der Kontrolle ist – unabhängig von etwaigen Festlegungen in der Klausel – der Zeitraum zwischen der Abgabe des Angebotes und dem Zugang der Annahmeerklärung (HP/Becker § 308 Nr 1 Rz 10).

 

Rn 5

Einzelfälle (unangemessen +, nicht –): höchstens 14 Tage bei Alltagsgeschäften (–Grüneberg/Grüneberg § 308 Rz 4); 4 Wochen/1 Monat beim Neuwagenverkauf (–BGH NJW 90, 1785 [BGH 28.03.1990 -...

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