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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 148 BGB ... / 2. Annahme eines Angebots unter Abwesenden, § 147 II.

Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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Rn 16

Die gesetzliche Annahmefrist eines Antrags unter Abwesenden, für den keine Fristbestimmung nach § 148 greift, setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit (zu Umständen, die bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind LG Münster BeckRS 13937 Rz 43) sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH NJW 96, 919, 921). Die Bestimmung der einzelnen Zeiträume muss aus der objektivierten Perspektive des Antragenden vorgenommen werden: Weiß er, dass der Erklärungsempfänger im Urlaub ist oder wegen starken Arbeitsanfalls, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Bearbeitung des Angebots gehindert ist, so verlängert sich die Überlegungsfrist (BGH NJW 16, 1441 Tz 21; BGH NJW 08, 1148 Tz 21; BGHZ 145, 139, 142 = NJW 01, 303; BAG BB 03, 1732). Das gleiche gilt, wenn ihm bekannt ist, dass der Angebotsempfänger Auskünfte von Dritten einzuholen hat. Umstände, die der Antragende nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen, verlängern die Frist dagegen nicht. Bei dem angemessenen Zeitraum für die Übermittlung der Antwort ist das vom Antragenden hinsichtlich des Angebots gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen. Allerdings wird gerade die E-Mail heute oft weniger aus Beschleunigungsgründen als aus Ersparnisgründen eingesetzt werden (Staud/Bork § 147 Rz 14). Für Verzögerungen bei der Übermittlung des Angebots s § 149. Aus den drei Abschnitten ist eine Gesamtfrist zu berechnen. So kann bspw eine überlange Bearbeitungsdauer durch eine besonders schnelle Übermittlung ausgeglichen werden. Die Bestimmung der Frist unterliegt tatrichterlichem Ermessen und kann daher vom Revisionsgericht nur hinsichtlich der Einhaltung der Ermessensgrenzen nachgeprüft werden (BGH NJW 16,...

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