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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 254 BGB ... / D. Rechtsfolgen.

Dr. Jan Luckey
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I. Die Schadensteilung.

1. Mitwirkung.

 

Rn 34

Die Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigten für einen Schaden führt idR zu einer Schadensteilung. Dafür kommt es nach I insb auf die Verursachungsanteile an (BGH NJW 03, 1929, 1931). Diese müssen also gewichtet werden. Dem scheint entgegenzustehen, dass sonst alle Ursachen als äquivalent behandelt werden (§ 249 Rn 50). Doch gilt das für § 254 nicht: Dort wird nach der Wahrscheinlichkeit unterschieden, mit der einerseits die schädigende Handlung und andererseits die Obliegenheitsverletzung den Schaden herbeigeführt hat (BGH VersR 88, 1238; NJW 94, 379): Eine Mitwirkung wiegt umso schwerer, je wahrscheinlicher sie den Schaden gemacht hat.

 

Rn 35

Diese Wahrscheinlichkeit kann sich für mehrere Schadensposten unterscheiden. So macht etwa das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes Kopfverletzungen sehr wahrscheinlich, hat aber auf Sachschäden idR keinerlei Einfluss. Trotzdem arbeitet die Rspr oft nur mit einer auf den ganzen Schaden bezogenen einheitlichen Schadensverteilung (Ausnahme vielleicht BGH NJW 79, 980 [BGH 30.01.1979 - VI ZR 144/77]), auch hinsichtlich der Schadensposition ›SV-Kosten‹ (hierzu § 249 Rn 36). Das kann unschädlich sein, wenn man schon den vollen Schaden übersieht; freilich erschwert dann die ›Durchschnittsquote‹ die Vergleichbarkeit. Daher ist es auch in solchen Fällen vorzugswürdig, ggf für verschiedene Schadensposten jeweils eigene Quoten zu bilden (vgl Staud/Schiemann Rz 129).

2. Verschulden oder Gefährdung.

 

Rn 36

Ggü der Mitwirkung bilden das Verschulden und das etwa zu vertretende Gefährdungspotenzial (o. Rn 33) idR nur einen Korrekturfaktor. So sagt etwa BGH NJW 69, 789, 790 [BGH 29.01.1969 - I ZR 18/67], die Prüfung des Verschuldensgrades beider Teile sei erst dann nötig, wenn die Abwägung der Mitwirkungsanteile kein Überwiegen ergeben habe (weniger eng BGH NJW 98, 113...

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