Rn 50
Bei der Anwendung des Zustandsvergleichs iRd Differenzhypothese (s.o. Rn 5) stehen alle Ursachen gleich; es kommt nur darauf an, ob sie wirksam geworden sind. So ist vielfach ausgesprochen worden, der Schädiger müssen den Geschädigten so nehmen wie er ist, also mit allen seinen schadensfördernden oder -vergrößernden Schwächen und auch psychischen Anlagen (BGHZ 20, 137, 139, 141; 132, 341, 345 mN): Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (zu Ausnahmen s.u. Rn 76). Man kann hier von äquivalenter Kausalität sprechen. Sie bildet für die Schadensermittlung den Ausgangspunkt: Es wird nur gefragt, ob der Schaden bei Wegdenken des schädigenden Ereignisses entfiele. Bei pflichtwidrigen Unterlassungen wird dagegen das geschuldete Tun hinzugedacht. Für einen Schaden durch einen Anwaltsfehler entscheidet über die Kausalität das ›richtige‹ und nicht dasjenige Urt, zu dem das Gericht ohne den Fehler gelangt wäre, BGHZ 163, 223 m Anm Mäsch JZ 06, 201.
Rn 51
Die Beweislast für die Kausalität liegt idR beim Geschädigten. Davon gilt auch dann keine Ausn, wenn eine individuelle Anlageentscheidung mit einer ›extrem einseitigen Kapitalmarktinformation‹ begründet wird, BGH ZIP 07, 679 ff, s.u. Rn 59. Besteht die Pflichtverletzung in einer Unterlassung, ist diese für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte; auch hierfür trägt der Geschädigte die Beweislast (BGH NJW 12, 850). Dahingegen hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen (dazu Rn 63). Den Geschädigten trifft insoweit all...