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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2019 BG ... / B. Voraussetzungen.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Rn 3

Es muss ein Ersatzgegenstand im Nachlass sein, der rechtsgeschäftlich mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde; auf den Zweck des Rechtsgeschäfts kommt es dabei nicht an, jedoch genügt ein bloßer Bezug zum Nachlass nicht. Unter Beachtung des Schutzzwecks der Norm gehört auch ein im Wege der Zwangsversteigerung mit Nachlassmitteln erworbener Gegenstand zum Nachlass (hM Staud/Raff § 2019 Rz 18 mwN). Dabei muss die Verfügung des Erbschaftsbesitzers über die Nachlassmittel wirksam sein bzw durch Genehmigung des Erben wirksam werden (MüKo/Helms § 2019 Rz 10; aA Erman/Horn § 2019 Rz 1e). Der Erwerb ist auch dann rechtsgeschäftlich, wenn der Besitzer Erbschaftsmittel weggegeben hat. Als Erbschaftsmittel kommen alle Nachlassmittel wie Geld, Forderungen, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie sonstige Rechte, wie zB der Besitz (Erman/Horn § 2019 Rz 4; aA Staud/Raff § 2019 Rz 10), in Betracht (Lange/Kuchinke § 41, III 2c). Zu den Mitteln der Erbschaft zählt nicht, was der Erbschaftsbesitzer nach Bereicherungsrecht, § 2021, oder als Schadensersatz (§§ 2023–2025) schuldet (Erman/Horn § 2019 Rz 4; Staud/Raff § 2019 Rz 14).

 

Rn 4

Eine unwirksame Verfügung des Erbschaftsbesitzers hat zur Folge, dass der Erbe nicht nebeneinander den Nachlassgegenstand vom Dritten und das Ersatzgut vom Besitzer herausverlangen kann. Verlangt der Erbe das Ersatzgut, liegt darin zugleich die Genehmigung der unwirksamen Verfügung nach § 185, bedingt durch die tatsächliche Herausgabe des Nachlassgegenstandes (str, so Erman/Horn § 2019 Rz 1).

 

Rn 5

Beim Erwerb mit Eigen- und Nachlassmitteln entsteht Miteigentum zwischen dem Erben und dem Erbschaftsbesitzer nach § 1008 (MüKo/Helms § 2019 Rz 8 mwN).

 

Rn 6

§ 2019 ordnet eine unmittelbare (dingliche) Ersetzung an, die bewirkt, dass als vom Erbschaftsbesitzer iS...

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