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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1823 BGB – Vertretungsmacht des Betreuers.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 1823 ersetzt § 1902 aF. Die Änderung in der Überschrift verweist darauf, dass es nicht um eine regelhafte Vertretung des Betreuten geht, sondern allein um die Vertretung im Außenverhältnis. Der Betreuer ist iRd ihm übertragenen Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter des Betreuten (s.a. § 1814 III 2). Die Vertretungsmacht des Betreuers gilt für die gerichtliche und auch die außergerichtliche Vertretung. Eine Betreuung ohne Vertretungsmacht ist nicht möglich. Durch die Ersetzung der Formulierung ›der Betreuer vertritt‹ durch ›der Betreuer kann vertreten‹ wird jedoch nunmehr klargestellt, dass keine Pflicht zur Vertretung gegeben ist, sondern der Betreuer gem § 1821 I 2 bei jeder Willenserklärung prüfen muss, ob er von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen darf oder der Betreute die Erklärung selbst abgeben kann (BTDrs 19/24445, 258f).

 

Rn 2

Der Umfang der Vertretungsbefugnis wird durch den Aufgabenkreis des Betreuers bestimmt und reicht nur so weit, wie er ihrer bedarf, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen (München FamRZ 08, 1030). Für das Außenverhältnis ausschlaggebend ist dabei ausschließlich der im Bestellungsbeschluss nach § 286 I Nr 1 FamFG bezeichnete Aufgabenkreis (Hamm FamRZ 07, 1841f). IÜ gelten die allgemeinen Regeln der Stellvertretung §§ 164 ff, sodass der Betreuer innerhalb der Grenzen der Vertretungsmacht Erklärungen für den Betreuten abgeben und an diesen gerichtete Willenserklärungen empfangen kann (SG Karlsruhe FamRZ 10, 235; BFH FamRZ 07, 1650; Ddorf FamRZ 11, 674). Auch kann er für den Betroffenen Klagen erheben, und gg ihn gerichtete Klagen können gem § 171 I ZPO nur ihm wirksam zugestellt werden.

 

Rn 3

Ist der Betreute trotz seiner Behinde...

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