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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

A. Begriff und dogmatische Grundlagen der direkten Stellvertretung.

 

Rn 1

Die §§ 164 ff regeln das Recht der direkten (unmittelbaren, offenen) Stellvertretung. Der Begriff der direkten Stellvertretung erfasst das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen des Vertretenen, das bewirkt, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Bei I handelt es sich daher um eine Zurechnungsnorm für die Rechtsfolgen von Willenserklärungen. Nach hM gilt das Repräsentationsprinzip, dh der Vertreter bildet grds allein stellvertretend für den Vertretenen den rechtsgeschäftlichen Willen, während die Rechtsfolgen ausschließlich in der Person des Vertretenen eintreten (MüKo/Schubert vor § 164 Rz 19).

B. Abgrenzung von anderen Formen rechtsgeschäftlichen Handelns für andere.

I. Mittelbare Stellvertretung.

1. Begriff und Abgrenzung zur unmittelbaren Stellvertretung.

 

Rn 2

Bei der im BGB nicht geregelten mittelbaren (indirekten, verdeckten) Stellvertretung handelt der Vertreter zwar im Interesse und für Rechnung eines anderen, aber in eigenem Namen, sodass er selbst berechtigt und verpflichtet wird. Spezielle Regelungen enthalten die §§ 383 ff, 453 ff HGB; 32 I 1, 18 ff DepotG.

2. Rechtliche Behandlung.

 

Rn 3

Die §§ 164 ff finden auf die mittelbare Stellvertretung keine Anwendung. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsherrn und dem Vertragspartner sind daher nicht gegeben (krit Cana...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
Bürgerliches Gesetzbuch / § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters

  (1) 1Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen ...

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