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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1686a BGB – Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters.

Theo Ziegler
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Gesetzestext

 

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) 1Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde mit G v 4.7.13 (BGBl I 2176) eingefügt und ist seit 13.7.13 in Kraft. Anlass war, dass der EGMR mit Urt v 21.12.10 (FamRZ 11, 269) und v 15.9.11 (FamRZ 11, 1715) entschieden hat, dass Art 8 EMRK dem nur ›biologischen‹ Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht auch dann gewährleistet, wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte, hieran aber ein Interesse hat und der Umgang auch im Interesse des Kindes liegt (nachfolgend KG FamRZ 12, 467). Um die Konventionswidrigkeit des § 1685 zu beseitigen, hat der Gesetzgeber mit § 1686a eine Sonderregelung geschaffen (BRDrs 666/12, 7). Sie verleiht dem nur leiblichen Vater unter den in I 1 Nr 1 und 2 genannten Voraussetzungen zwei nebeneinander bestehende Ansprüche. Hat der leibliche Vater auch eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind, steht ihm ein Umgangsrecht auch nach § 1685 II zu; Auskunft kann er aber nur unter den Voraussetzungen des § 1686a I Nr 2 verlangen. Vgl zur Stärkung der Rechte des leiblichen Vaters auch BVerfG v 9.4.24 – 1 BvR 2017/21. Verfahrensrechtlich ist § 167a FamFG zu beachten.

B. Abs 1: Umgangs- und Auskunftsanspruch.

I. Gemeinsame Voraussetzungen.

1. Leibliche Vaterschaft.

 

Rn 2

Anspruch ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
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