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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1685 BGB – Umgangsrecht des Kindes mit anderen Bezugspersonen.

Theo Ziegler
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Gesetzestext

 

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) 1Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) 1§ 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

A. Umgangsberechtigter Personenkreis.

I. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift räumt auch nichtelterlichen Personen ein Umgangsrecht ein; eine Umgangspflicht besteht für diesen Personenkreis aber nicht. Zu den Kosten vgl Löhnig FamRZ 13, 1866.

II. Großeltern und Geschwister.

 

Rn 2

Gem I steht auch den Großeltern und Geschwistern des Kindes ein Umgangsrecht zu. Dabei ist der Verwandtenbegriff des § 1589 zu Grunde zu legen, so dass zwar Halb-, aber keine Stiefgeschwister nach I umgangsberechtigt sind. Der neue Ehegatte eines Großelternteils hat gem I ebenso wenig ein Umgangsrecht wie Tanten und Onkel (Zweibr FamRZ 99, 1161) oder Cousins und Cousinen oder die Urgroßeltern des Kindes. Doch kann diesem Personenkreis unter den Voraussetzungen des II ein Umgangsrecht zustehen. Dagegen sind die Großeltern und Geschwister, die sich auf I berufen können, unabhängig davon umgangsberechtigt, ob sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder nicht.

III. Bezugspersonen.

 

Rn 3

Gem II 1 sind alle engen Bezugspersonen des Kindes umgangsberechtigt, vorausgesetzt sie tragen für das Kind tatsächlich Verantwortung oder haben dies getan (KG FamRZ 12, 647; Bambg FamRZ 13, 710; Bremen FamRZ 21, 435). Dabei bedarf es keiner aktuellen persönlich vertrauten Beziehung zum Kind, ...

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