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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1385 BG ... / [Ohne Titel]

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Rn 1

Nach § 1385 kann in einem Verfahren sowohl die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (Gestaltungsantrag) als auch der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns (Leistungsantrag, auch in Form eines Stufenantrags) beantragt werden. Jeder Ehegatte kann ein solches Verfahren anstrengen. In diesem Fall wird der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns vorgezogen, dh, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erhebung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1387). Die einzelnen, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtfertigenden Gründe, werden in § 1385 zusammengefasst. § 1386 gibt daneben die Möglichkeit, durch Gestaltungsantrag ausschließlich die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in die Wege zu leiten. Die Rechtskraft des dazu ergehenden gerichtlichen Beschlusses begründet die Gütertrennung.Wegen der Voraussetzungen verweist er auf § 1385. Vorzeitiger Zugewinnausgleich gem § 1385 und Zugewinnausgleich nach Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände (BGH FamRZ 24, 466; 19, 1535). Ist bereits eine Folgesache zum Güterrecht anhängig, lässt dies das Rechtsschutzinteresse an einem Antrag nach § 1385 nicht entfallen (Dresd FamRZ 17, 1563), während eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach Scheidung nicht mehr möglich ist; eine gleichwohl ergangene Entscheidung ist gegenstandslos (BGH FamRZ 19, 1535) Wird hingegen die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch Gestaltungsbeschluss nach § 1386 vollzogen, ist die Folgesache ›Zugewinn‹ vom Verbund nach § 145 ZPO abzutrennen. Wird darüber hinaus nach § 1385 sowohl die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vom Gericht beschlossen als auch daneben der Leistungsantrag auf Zugewinnausgleich gestellt, so ist der Verbundantrag als erledigt anzusehen, da es keinen Regelungsbedarf mehr gibt (BGH FamRZ 24, 4...

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