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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 123 BGB ... / a) Grundsätze.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 8

Jede Partei hat ihre Interessen grds selbst wahrzunehmen (BGH NJW 06, 2618 Tz 28). Eine Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen) erfolgt deshalb nur, wenn eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des verschwiegenen Umstands besteht (BGH NJW-RR 98, 1406 [BGH 04.03.1998 - VIII ZR 378/96]; BAG NJW 94, 1364 [BAG 11.11.1993 - 2 AZR 467/93]). Die Verletzung einer gesetzlichen Aufklärungspflicht, §§ 312c I, 312e I Nr 2, 482 II, 492 II 5 sowie §§ 15 ff, 32 ff, 37b ff WpHG (vgl BGH NJW 02, 1943 [BGH 12.03.2002 - XI ZR 258/01]; NJW-RR 01, 1416), kann eine Täuschungshandlung begründen. Überwiegend sind Offenbarungspflichten rechtsgeschäftlich begründet. Eine allg Pflicht zur Aufklärung aller für den Geschäftspartner relevanten Umstände besteht nicht (BGH NJW 03, 426 [BGH 28.11.2002 - III ZR 102/02]). Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn nicht offenbart (BGH NJW 89, 764 [BGH 06.12.1988 - VI ZR 76/88]; 10, 3362 [BGH 11.08.2010 - XII ZR 192/08] Tz 22). Eine Offenbarungspflicht setzt vielfach ein Informationsgefälle zwischen den Geschäftspartnern voraus (Brandbg NJW-RR 96, 726 [OLG Brandenburg 07.12.1995 - 5 U 58/95]). Bei einer Grundstücksschenkung iRd Trennung von Ehegatten besteht eine Offenbarungspflicht der Ehefrau über die anderweitige Abstammung eines während der Ehe geborenen Kindes (BGH NJW 12, 2728 [BGH 27.06.2012 - XII ZR 47/09] Tz 29). Mangelnde Lebens- oder Geschäftserfahrung kann Aufklärungspflichten begründen (BGHZ 47, 210 f; NJW 92, 302 [BGH 15.10.1991 - VI ZR 314/90]) und deren Umfang beeinflussen (BGH NJW 06, 2618 Tz 27). Ungünstige Eigenschaften einer Person oder Sache müssen grds nicht ungefragt...

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