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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1105 BG ... / F. Das Altenteil.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 18

Als Altenteil bezeichnet man Nutzungen und Leistungen, zumeist als Wohnungsrecht und Reallast, die zu Versorgungszwecken gewährt werden und eine regelmäßig lebenslange Verbindung des Berechtigten mit dem Grundstück bezwecken (BGH NJW 62, 2249 [BGH 26.09.1962 - V ZR 91/61]). Charakteristische Elemente sind die Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Berechtigten (BGH NJW 70, 282 [BGH 31.10.1969 - V ZR 138/66]), die Verknüpfung der beiderseitigen Lebensverhältnisse und die ständige räumliche Beziehung zum Grundstück (BayObLGZ 75, 132; vgl auch BGH NJW-RR 07, 1391 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 86/06]).

 

Rn 19

Das Altenteil kann unter dieser Bezeichnung, aber auch als Leibgedinge bzw Auszug im Grundbuch eingetragen werden, § 49 GBO. Dies ist weder in positiver noch negativer Hinsicht konstitutiv (Hamm Rpfleger 86, 270; Fuchs Rpfleger 87, 76).

 

Rn 20

Die Besonderheit der Rechtsgestaltung zeigt sich in seiner Ausnahmestellung in der Zwangsversteigerung (Eickmann Zwangsversteigerungsrecht § 11 II).

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