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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1090 BG ... / B. Inhalt.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 2

Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann jede Befugnis sein, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 bilden kann (BGH NJW-RR 03, 733). Ein Grundstück kann durch eine Nutzungsbefugnis, § 1090 I Alt 1, durch Handlungsverbote oder durch Ausschluss der Rechtsausübung, § 1090 I Alt 2 iVm § 1018 Alt 2, 3, belastet werden (BGHZ 35, 378, 381; München BeckRS 17, 123620; DNotZ 24, 116). Der Ausschluss muss einzelne Handlungen betreffen. Soweit dies der Fall ist, kann er auch negativ durch Bezeichnung der gestatteten Handlungen erfolgen. Zwischen der Dienstbarkeit, die dem Eigentümer die Wahl unter mehreren aus seiner Sicht sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten belässt, und einer Dienstbarkeit, die nur formell Unterlassungspflichten, materiell aber ein positives Tun zum Gegenstand hat und den Eigentümer faktisch zu einer bestimmten Handlungsweise zwingt, lässt sich keine klare Grenze ziehen (München DNotZ 24, 116). Da Dienstbarkeiten einen unterschiedlichen Inhalt haben können, muss etwa bei einem Benutzungsrecht die nähere inhaltliche Ausgestaltung gekennzeichnet werden (BGHZ 35, 378, 382). Eine Benutzungbeschränkung ist daher idR nicht hinreichend bestimmt (Ddorf NJW-RR 96, 15), kann aber bei einer Eintragung aus dem Jahr 1911 aus Vertrauensschutzerwägungen ausreichen (München Rpfleger 18, 72 [OLG München 07.09.2017 - 34 Wx 69/17]). Der maßgebende Inhalt der jeweiligen Befugnis oder Beschränkung ist durch den Eintragungsvermerk zu bestimmen, ggf unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (München BeckRS 17, 123620). Einzelfälle: In Betracht kommt etwa eine Mieterdienstbarkeit, um einen gewerblichen Mieter vor einer Insolvenz des Vermieters und dem Sonderkündigungsrecht aus § 111 InsO zu schützen (Skauradszun NZI 19, 965). Zulässig sind etwa ...

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