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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Ar ... / 2. Dienstleistungsvertrag (Abs 1 lit b).

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Rn 11

Maßgebend bei Dienstleistungsverträgen ist der gewöhnliche Aufenthalt (Art 19) des Dienstleisters (eingehend Staud/Magnus Art 4 Rz 40f). Soweit Individualarbeitsverträge betroffen sind, kommt Art 8 zur Anwendung. Für Verträge mit Vertretern freier Berufe und Gewerbetreibenden ist nach Art 4 I lit b grds das Recht ihrer Niederlassung bzw ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich (BGHZ 128, 41, 48). Der Anwaltsvertrag unterliegt dem Recht der charakteristischen Leistung und damit dem Recht am Niederlassungsort (Hambg IPRspr 89 Nr 233a und b 518; BGH NJW 91, 3095 [BGH 31.01.1991 - III ZR 150/88]; KG IPRspr 99 Nr 177, 423; s ergänzend und diff Anh zu Art 4 Rn 5). Für den Arztvertrag ist das Recht der Arztniederlassung maßgeblich (München SeuffA 75 Nr 179).

Der Begriff ist grds nicht eng zu verstehen (BGH RIW 12, 566, 567), hierfür spricht auch der weite Dienstleistungsbegriff in Art 56 AEUV und in Art 4 Nr. 1 der RL 2006/123/EG (›Dienstleistungsrichtlinie‹). Der Grundsatz der unionseinheitlichen Auslegung (Vor ROM I Rn 13 unter 3) gebietet die Berücksichtigung der Auslegung der Parallelnorm in Art 7 Brüssel Ia (früher Art 5 Nr 1 lit b EuGVO). Dieser Grundsatz stellt keine Einbahnstraße dar, sondern gilt wechselseitig (arg Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak, 27.1.09, C-533/07, Rz 67f), denn Erw 7 ROM I bestimmt, dass beide Verordnungen ›im Einklang stehen‹ sollen. In Folge der autonomen Auslegung (vgl Vor ROM I Rn 12 ff) kann die unionsrechtliche (kollisionsrechtliche) Einordnung eines Vertrages vom nationalen Verständnis abweichen. So ist zB ein Werkvertrag unionsrechtlich als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren (s.o. Rn 8; Cach ZfRV 12, 222). Zum Bauvertrag als Dienstleistung s Köln NJW-RR 21, 1109 [OLG Köln 22.03.2021 - 16 U 165/20]; München NJW-RR 11, ...

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