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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Ar ... / B. Anwendungsbereich, Funktion.

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Rn 3

Haben die Parteien eines ab dem 17.12.09 (Art 28) geschlossenen Vertrages keine Rechtswahl nach Art 3 vereinbart oder ist eine solche unwirksam, bestimmt Art 4 das auf schuldrechtliche Verträge anzuwendende Recht. Er wird auch als die ›zentrale Auffangnorm des internationalen Vertragsrechts‹ bezeichnet (Staud/Magnus Art 4 Rz 16). Dabei folgt Art 4 dem Grundsatz der objektiven Anknüpfung. Vom Anwendungsbereich des Art 4 ausgenommen sind die in Art 5–8 separat geregelten Vertragstypen Beförderungs-, Verbraucher-, Versicherungs- und Arbeitsvertrag.

 

Rn 4

Als Nachfolgenorm zu Art 4 EVÜ bzw ex Art 28 EGBGB (s shop.wolterskluwer-online.de/code [s Impressum auf S IV]) stellt Art 4 die markanteste Neuerung durch die ROM I dar (Max-Planck-Institut, RabelsZ [07], 225, 255), obwohl letztlich nicht alle angestrebten Änderungen übernommen worden sind (Mankowski IHR 08, 133). Das Gerüst des ex Art 28 EGBGB – mit der Grundregel der engsten Verbindung in ex Art 28 I EGBGB, konkretisiert durch die Vermutungen der II–IV und korrigiert über die Ausweichklausel des V (vgl ex Art 28 EGBGB 7. Aufl Rz 2) – blieb in seiner bisherigen Form nicht mehr bestehen. Art 4 IV hält lediglich hilfsweise am Grundsatz der engsten Verbindung fest, der früher die objektive Anknüpfung im Kollisionsrechtssystem des EVÜ zentral beherrschte (ex Art 28 I). Vorrangig gelten die Anknüpfungsregeln des I lit a–h für bestimmte Vertragstypen. Sie folgen zwar mehrheitlich (Leible/Lehmann RIW 08, 528, 535), nicht aber ausnahmslos (so zB I lit e, s Rn 14) dem Anknüpfungskriterium des Sitzes des Erbringers der charakteristischen Leistung (vgl ex Art 28 II EGBGB). Im Gegensatz zu ex Art 28 II EGBGB handelt es sich gerade nicht um Vermutungen, sondern um feste Anknüpfungsregeln für spezifizierte Vertragsarten (mit einer gew...

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