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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Ar ... / I. Regelanknüpfung: Vertragstypisierung (Abs 1).

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Rn 8

I enthält feste Anknüpfungsregeln für die in lit a–h spezifizierten Vertragstypen. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall ist damit kein Raum, soweit eine Korrektur nicht anhand von III zu rechtfertigen ist. Gedanklich liegt der Mehrheit der Fälle des I (vgl Rn 2) der Anknüpfungsgrundsatz des II zugrunde. Einen einheitlichen unionsrechtlichen Vertragsbegriff enthält ROM I nicht. Die von ROM I verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen (s Vor ROM I Rn 12 ff). Für den begrifflichen Inhalt der einzelnen Vertragstypen ist eine einheitliche unionsrechtliche Interpretation erforderlich (s Vor ROM I Rn 12). So ist ein Werkvertrag ein Dienstleistungsvertrag iSv I lit b, weil es unionsrechtlich unerheblich ist, ob der Leistungserbringer Tätigkeit (frz obligation de moyen) oder Erfolg (frz obligation de resultat) schuldet (vgl Köln Urt v 22.3.21 – I/16 U 165/20 Rz 26 NJW-RR 21, 1109 [OLG Köln 22.03.2021 - 16 U 165/20]; KG Urt v 19.3.19 – 21 U 80/18; Reithmann/Martiny/Martiny Rz18.20; Rauscher/Leible 3. Aufl Art 5 Brüssel I Rz 50).

 

Rn 9

Die Typisierung in I erfasst zum einen die wichtigsten Vertragstypen im länderübergreifenden Rechtsverkehr (Martiny ZEuP 08, 79, 89), zum anderen sollen Fehlentwicklungen in der Rspr der Mitgliedstaaten korrigiert werden (Mankowski IHR 08, 133, 138 zu I lit f). Eine in Art 4 I lit f ROM I V vorgesehene Regel für geistiges Eigentum wurde nicht übernommen (s Rn 11), sodass hierfür nun II heranzuziehen ist. Allgemein werden für I Qualifikations- und Abgrenzungsprobleme befürchtet (Martiny ZEuP 08, 79, 90; Leible/Lehmann RIW 08, 528, 534; Mankowski IPRax 06, 101, 103; ders IHR 08, 133, 137), über die letztlich der Gerichtshof nach Art 267 AEUV zu entscheiden hat. Der vertragsrechtliche Katalog in I regelt acht Vertragstypen:

1. Kaufvertrag (Abs 1 lit a).

 

Rn 10

Anknüpf...

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