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OLG Köln Beschluss vom 22.03.2021 - 16 U 165/20

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Leitsatz (amtlich)

Unter die in Art. 4 Abs. 1 Rom-I-VO [= VO (EG) 593/2008] genannten Dienstleistungsverträge fallen auch reine Bau-/Werkverträge. Hat der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet danach das deutsche materielle Recht Anwendung. Dass die Baustelle im Ausland liegt, ist für sich genommen kein Umstand, der eine engere Verbindung zu diesem Staat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO begründet.

Die Frage, ob der als Dienstleister in Anspruch genommene Beklagte seine Vertragserklärung im eigenen Namen oder als Stellvertreter für ein anderes Unternehmen abgegeben hat, bestimmt sich in diesem Falle gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO ebenfalls nach materiellem deutschen Recht.

 

Normenkette

Rom-I-VO Art. 3, 4 Abs. 1 lit. b), Art. 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 10 O 368/19)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.09.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 10 O 368/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.137 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten - soweit berufungsgegenständlich - auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die sie vom 30.01.2018 bis zum 07.08.2018 auf vertraglicher Basis im Zusammenhang mit dem Umbau ihrer in A gelegenen Eigentumswohnung auf das Konto des Beklagten (insgesamt 40.132 EUR) bzw. nach entsprechender Anweis...

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