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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 882b bis 882i ZPO

Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
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Rn 1

Diese Vorbemerkung skizziert die Gesetzgebungsentwicklung der §§ 882b–882i. Zum Normzweck s jew die Einzelkommentierungen. Mit G v 29.7.09 sind die §§ 882b–882h zur Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses eingeführt worden und am 1.1.13 iKg (mit Ausn der §§ 882g VIII und 882h II, III, diese galten bereits seit dem 1.8.09; BGBl I 09, 2258; vgl dazu BRDrs 304/08 bzw BTDrs 16/10069, BTDrs 16/13432). Sie lösen die §§ 915–915h aF ab. Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis wurden aus systematischen Gründen in einen selbständigen Titel des 2. Abschnitts eingefügt, da die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen steht (BTDrs 16/10069, 35). Die Reform zielte auf Modernisierung des Vollstreckungsrechts, Entlastung der Justiz und Verbesserung des Schutzes des Rechtsverkehrs ab. Wesentliche Änderungen stellten die Stärkung der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch frühzeitigere Auskunft und die Schaffung eines landesweiten elektronischen Schuldnerverzeichnisses dar

 

Rn 2

Für Vollstreckungsaufträge gilt seit dem 1.1.13 nicht mehr die Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO aF), sondern auf der Grundlage von § 882h III die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuVF) vom 26.7.12 (BGBl I 12, 1654), zuletzt geändert durch G v 20.11.19 (BGBl I 19, 1724).

 

Rn 3

Das G v 21.11.16 zur Durchführung der VO (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) (BGBl I 16, 2591) hatte Modifikationen an den §§ 882c, 882d, 882f, 882g vorgenommen. Die Änderungen verstanden sich als Klarstellungen und Ergänzungen zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung von 2009 (BTDrs 18/7...

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