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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 940a ZPO – Räu ... / III. Besonderheiten des Verfahrens.

Dr. Detlev Fischer
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Rn 9

Ist die Räumungsklage gegen den Mieter noch anhängig, dann ist für die Räumungsverfügung gegen den Dritten das Prozessgericht der Räumungsklage zuständig. Vor Erlass der Räumungsverfügung muss der Dritte entweder schriftlich angehört oder im Rahmen mündlicher Verhandlung die Gelegenheit zur Anhörung erhalten (Abs 4). Verfügungsanspruch ist der gegen den Dritten bestehende Räumungsanspruch (§ 546 II BGB, LG Mönchengladbach NJW 14, 950, 951); es kann auch ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB in Betracht kommen (Börstinghaus NJW 14, 2225, 2226). Verfügungsgrund ist die fehlende Besitzberechtigung des Dritten gegen den Vermieter (Zö/Vollkommer Rz 6). Die fehlende Vorkenntnis muss der Vermieter glaubhaft machen (Börstinghaus NJW 14, 2225, 2226). Dies kann regelmäßig durch Vorlage des Gerichtsvollzieherprotokolls geschehen (Börstinghaus NJW 14, 2225, 2226). Liegen die in § 940a II aufgeführten Voraussetzungen vor, ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen nach § 940 entbehrlich (LG Mönchengladbach NJW 14, 950, 951). Auch ist die Darlegung und Glaubhaftmachung eines wesentlichen Nachteils auf Seiten des Vermieters nicht geboten (LG Mönchengladbach NJW 14, 950, 951 [LG Mönchengladbach 10.12.2013 - 2 T 62/13]).

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