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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 922 ZPO – Arresturteil und Arrestbeschluss.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. 2Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung sieht in Abs 1 vor, dass die Arrestentscheidung nicht zwingend aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen muss. Soweit die Arrestentscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, ist zugleich die Möglichkeit eröffnet, den Schuldner hieran nicht zu beteiligen. Die damit verbundene Beschleunigung der richterlichen Entscheidungsfindung dient der Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die Eilbedürftigkeit oder das Erfordernis einer Überraschungsentscheidung die Nichtbeteiligung des Schuldners gebietet. Abs 2 sichert bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung das rechtliche Gehör des Schuldners. Abs 3 gewährleistet, dass dem Gläubiger für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde die Überraschungswirkung des einstweiligen Rechtsschutzes erhalten bleibt.

B. Erledigung der Hauptsache.

 

Rn 2

Im Arrestwie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren können die Parteien die Hauptsache für erledigt erklären. Es gelten die allgemeinen Grundsätze (St/J/Grunsky Rz 17; Zö/Vollkommer Rz 4; Vossler MDR 09, 668). Tritt das Erledigungsereignis erst nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Rechtschutzmaßnahme ein, so kann der Antragsteller sofortige Beschwerde mit dem Ziel einlegen, die Hauptsache...

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Zivilprozessordnung / § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss
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