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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 867 ZPO – Zwangshypothek.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. 2Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. 3Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) 1Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. 2Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Im Eintragungsverfahren wird das Grundbuchamt in einer Doppelfunktion als Vollstreckungsorgan und Grundbuchamt tätig. Dementsprechend sind neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auch die Vorschriften der GBO zu beachten. Mit der Eintragung der Hypothek entsteht eine Sicherungshypothek, die einer durch Rechtsgeschäft bestellten Sicherungshypothek gem § 1184 BGB gleichsteht. Die Hypothek bestimmt sich dementsprechend nur nach der Forderung, allerdings ist auch bei der Sicherungshypothek und auch bei der Zwangshypothek ein gutgläubiger Erwerb gem § 892 BGB möglich.

B. Verfahren.

I. Antrag.

 

Rn 2

Ein ausdrücklicher Antrag ist erforderlich, der gem § 13 I GBO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Grundbuchamtes zu stellen ist. Die Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Gläubiger. Das Vollstreckungsgericht und der Schuldner sind nicht antragsberechtigt (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 2). Auch eine Vollmacht ist im Original und in Schriftform vorzulegen. Die Wirksamkeit der Vollmacht ist vom GBA vAw zu prüfen, allerdings nicht die Wirksamkeit des vorgelegten Vo...

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Zivilprozessordnung / § 867 Zwangshypothek
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  (1) 1Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. 2Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. 3Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last ...

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