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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 724 ZPO – Voll ... / II. Erteilung der nicht qualifizierten Klausel.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Rn 11

Auf der Grundlage des § 724 werden sog einfache Klauseln erteilt. Eine Anhörung muss dabei nicht erfolgen. Das ergibt sich e contrario aus § 730 (MüKoZPO/Wolfsteiner § 724 Rz 32). Sonderfälle von Vollstreckungsklauseln sind dagegen in den §§ 726 ff enthalten. Deren Erteilung ist jeweils von besonderen Tatbestandsmerkmalen abhängig. Im Wege der Negativabgrenzung ergeben sich daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Klausel nach § 724. Die Zwangsvollstreckung darf nicht von einer Bedingung abhängig sein, eine Titelumschreibung auf andere als die dort genannten Personen muss ausgeschlossen sein. Nach § 724 wird die Klausel erteilt, wenn die Vollstreckung nur gg Sicherheit möglich ist (§ 726 I), ein bestimmter Kalendertag eingetreten sein muss (s § 751), oder es sich um eine Leistung Zug um Zug handelt (s § 726 II). Ob diese Vollstreckungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, prüft grds nicht die klauselerteilende Stelle, sondern das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan (s Rn 2). Das Verfahren nach § 724 wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nach § 240 nicht unterbrochen. Ebenso wenig ist die Erteilung der Vollstreckungsklausel bereits nach § 89 I InsO unzulässig (BGH NJW 08, 918; BGHZ 172, 16 = NJW 07, 3132). Wird die Klausel nicht erteilt, muss der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Antrag durch einen zu begründenden Beschl zurückweisen. Dieser bedarf wegen § 573 I 1 der Zustellung. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Auf der Urschrift des Titels muss die Klauselerteilung vermerkt werden, § 734. Wurde eine nach § 724 I erforderliche Vollstreckungsklausel rechtsfehlerhaft nicht erteilt, hat das nicht die Nichtigkeit des Titels zur Folge, sondern nur dessen Anfechtbarkeit. Es besteht sogar die Möglichkeit zur Heilung mit ex tunc...

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