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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 730 ZPO – Anhörung des Schuldners.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Gesetzestext

 

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.

A. Ratio und Systematik.

 

Rn 1

§ 730 stellt die Anhörung des Vollstreckungsschuldners grds in das pflichtgemäße Ermessen des die Klausel erteilenden Gerichts (BGH BeckRS 24, 19174). Denn die Anhörung ist kein Selbstzweck, sondern dient weiterer Aufklärung (BGH aaO mit Hinweis St/J/Bartels [23. Aufl], § 730 Rz 3) und soll entscheidungserhebliche Fehler formeller Art bei Erteilung der Klausel, die im Wege der Erinnerung zu korrigieren wären, verhindern (BGH aaO mit Hinweis auf BeckOKZPO/Ulrici [1.7.24], § 732 Rz 11). Der Schuldner hat zwar im Verfahren vor dem Rechtspfleger (nicht aber in den Fällen der Klauselerteilung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 724 s dazu § 724 Rn 10) einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Anhörung vor der Erteilung einer sog qualifizierten Klausel. Allerdings ergibt sich dieser Anspruch nicht aus Art 103 I GG, sondern aus dem rechtsstaatlichen Grds eines fairen Verfahrens (BVerfGE 101, 397 mit abl Anm Gottwald FamRZ 00, 1477; krit auch MüKoZPO/Wolfsteiner § 730 Rz 1 f; Münzberg Rpfleger 91, 161: Art 103 I GG, weil es sich um Rspr handele). Das Anhörungsrecht des Schuldners wird jedoch in § 730 im Interesse eines raschen Vollstreckungsverfahrens dadurch stark eingeschränkt, dass die Durchführung einer Anhörung in das pflichtgemäße Interesse des funktionell zuständigen Rechtspflegers gestellt wird (›kann‹; BGH MDR 06, 52 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 23/05]). Der Schuldner ist damit grds darauf verwiesen, seine Einwendungen mit der Erinnerung gg die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach §§ 768, 732 geltend zu machen. Er wird also erst nach der Klauselerteilung gehört, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen...

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