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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 67 ZPO – Recht ... / 1. Angriffs- und Verteidigungsmittel.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Rn 3

Der Streithelfer kann, wobei Hs 2 Angriffs- und Verteidigungsmittel lediglich beispielhaft benennt, alle der Partei zustehenden Prozesshandlungen wirksam vornehmen. In der mündlichen Verhandlung ist der Streithelfer zur Entgegennahme für die Hauptpartei bestimmter Prozesshandlungen berechtigt. Die Vornahme oder Entgegennahme einer Prozesshandlung durch ihn wirkt, wie wenn die Partei selbst gehandelt hätte (BGH NJW 85, 2480 [BGH 28.03.1985 - VII ZR 317/84]). Durch sein Erscheinen in der mündlichen Verhandlung kann der Streithelfer den Erlass eines Versäumnisurteils gg die Hauptpartei verhindern (BGH ZIP 94, 787 f). Der Streithelfer kann zur Begründung oder Abwehr der Klage Tatsachen behaupten oder bestreiten, Beweisanträge stellen, Beweiseinreden erheben, einem Dritten den Streit verkünden, für die Hauptpartei Richter oder Sachverständige ablehnen. Ferner darf er materiell-rechtliche Einreden der Hauptpartei (Verjährung, Zurückbehaltung, Vorausklage) und von ihr

ausgeübte Gestaltungsrechte (Anfechtung, Aufrechnung, Rücktritt) geltend machen (BGH VersR 85, 80). Eine von dem Streithelfer in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Prozesshandlung ist bei einem sofortigen Widerruf der Partei wirkungslos; ebenso verhält es sich, wenn schriftsätzliches Vorbringen unverzüglich zurückgewiesen wird. Falls die Hauptpartei nicht widerspricht, kann der Streithelfer außerhalb der mündlichen Verhandlung das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklären (BayObLGZ 63, 240). Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist (BGH Urt v 29.10.20 – IX ZR 10/20, Rz 25). Dem Nebenintervenienten ist es ...

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