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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 551 ZPO – Revi ... / II. Abweichende Fristverlängerungen in der Revisionsinstanz.

Dr. Brunhilde Ackermann
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Rn 3

Während in der Berufungsinstanz die Fristverlängerung ohne Einwilligung nur bis zu einem Monat möglich ist, kann der Vorsitzende in der Revisionsinstanz die Frist um bis zu zwei Monate ohne Einwilligung verlängern. Kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern. Diese flexibleren Verlängerungsmöglichkeiten, die auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gelten, tragen der Tatsache Rechnung, dass das zivilprozessuale Revisionsverfahren einen Anwaltswechsel erzwingt und die Rechtsmittelbegründung sinnvoll und vollständig erst abgefasst werden kann, nachdem der BGH-Anwalt des Revisionsklägers ausreichend Gelegenheit hatte, die vorinstanzlichen Verfahrensakten einzusehen (Musielak/Voit/Ball § 551 Rz 4 unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zum 1. JuMoG, BTDrs 15/1508, 21 f). Der Prozessbevollmächtigte in der Revisionsinstanz ist zum einen für die Rüge von Verfahrensfehlern (§ 551 III 1 Nr 2 lit b), die sich nicht schon aus dem Berufungsurteil ergeben müssen, auf die Prozessakten angewiesen. Wegen des durch § 78 I 3 vorgeschriebenen Anwaltswechsels ist er erstmals mit der konkreten Rechtssache befasst, weshalb es ihm nicht zuzumuten ist, die Begründung für die Revision bzw die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst allein auf der Grundlage des Berufungsurteils zu fertigen und nur zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten, nach Akteneinsicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wie dies im Strafprozess in Betracht kommen kann (BGH NJW-RR 05, 143 f [BGH 26.07.2004 - VIII ZR 10/04]).

 

Rn 4

Der Antrag auf ...

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