Rn 42
Die Zulassung der Berufung durch das erstinstanzliche Gericht hat in der Praxis nur eine geringe Bedeutung, denn sie kann nach Abs 4 S 1 Nr 2 – neben den Voraussetzungen der Nr 1 – nur in den Fällen erfolgen, in denen die Beschwer mindestens einer Partei 600 EUR nicht übersteigt. In allen anderen Fällen bedarf es der Zulassung nicht, weil die Berufung bereits kraft Gesetzes (Abs 2 Nr 1) zulässig ist. Der Zweck der Regelung besteht darin, in rechtlich, aber nicht wirtschaftlich bedeutsamen Fällen zunächst eine Entscheidung der 2. Instanz zu ermöglichen und damit mittelbar die Revisionsinstanz zu eröffnen (BTDrs 14/4722, 93). Liegt ein Zulassungsgrund (s Rn 44 ff) vor, muss das Gericht die Berufung zulassen (BVerfG WM 22, 398). Das muss nicht zwingend im Tenor, sondern kann auch in den Gründen ausgesprochen sein (BGH WM 16, 1853, 1854).
Rn 43
Entgegen der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einführung der Zulassungsberufung, die im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat, kann das erstinstanzliche Gericht die Zulassung der Berufung beschränken (BGH VersR 18, 313). Die Voraussetzungen dafür sind dieselben wie bei der beschränkten Revisionszulassung: Bei der Entscheidung über mehrere Streitgegenstände ist die Beschränkung auf einen Anspruch zulässig, wenn die Entscheidung über diesen Anspruch nicht von der über die anderen Ansprüche abhängt (vgl BGH NJW-RR 06, 877); ist in dem erstinstanzlichen Urt über Klage und Widerklage entschieden, kann das Gericht die Berufung nur hinsichtlich der einen Entscheidung zulassen; die Beschränkung der Berufungszulassung zugunsten einer von mehreren Prozessparteien ist zulässig, wenn diese nicht notwendige Streitgenossen sind; wenn über einen einheitlichen prozessualen Anspruch durch Teilurteil (§ 301) und Schlussurteil hätt...