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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 5 ZPO – Mehrer ... / 2. Gebührenstreitwert.

Hans-Josef Beumers
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Rn 16

Für den echten Hilfsantrag gilt § 45 I 2, 3 GKG; § 39 I 2 FamGKG trifft eine identische Regelung (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 39 FamGKG Rz 6). Voraussetzung der Wertaddition ist eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung über den Hilfsantrag (Köln JurBüro 97, 435; OLGR Brandbg 98, 70). Eine vorläufige Wertfestsetzung für die Gebühren erfolgt daher nur nach dem Hauptantrag. Weist das Gericht den Hilfsantrag als unzulässig ab, findet eine Zusammenrechnung nicht statt (Anders/Gehle/Gehle § 5 Rz 7; aA Karlsr JurBüro 21, 370; MüKoZPO/Wöstmann § 5 Rz 16); Hilfsantrag bleibt gleichfalls unberücksichtigt, wenn Gericht von Unzulässigkeit der nachträglichen Klagenhäufung ausgeht (Nürnbg MDR 80, 238). Gleiches gilt für eine Entscheidung über den Hauptantrag, aufgrund derer der Hilfsantrag nicht zum Zuge kommt, weil seine Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt (zB Zuspruch auf den Hauptantrag, wenn der Hilfsantrag für den Fall seiner Abweisung gestellt war). Auch bei einer Sachentscheidung über den Hilfsantrag kann die Wertaddition an der wirtschaftlichen Identität der Klageziele scheitern, § 45 I 3 GKG. Die Frage beurteilt sich wie das entspr Problem bei der Widerklage (s.u. Rn 25). Entscheidend für die Anwendung des § 45 I 3 GKG ist, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (BGH NJW-RR 92, 1404: Identität von Klage und negativer Feststellungs-Widerklage; BGH NJW-RR 03, 713; KG MDR 03, 716; KG FamRZ 11, 754: Abänderungsklage mit hilfsw A auf Rückzahlung; ArbG Nürnberg MDR 04, 907; Zweibr MDR 14, 1345: Gesellschaftseinlage und Kündigung). In diesen Fällen zählt nur der höhere Wert; das ist generell auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich (OLGR Karlsruhe 07, 965;...

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