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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 45 ZPO – Entsc ... / I. Kollegialgericht.

Christiane Graßnack
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Rn 2

Über die Ablehnung eines Richters, der bei einem Gericht tätig ist, bei dem zwingend Spruchkörper zu bilden sind, entscheidet der Spruchkörper (allgM) (Wieczorek/Schütze/Gerken § 45 Rz 1). Das gilt auch für den Einzelrichter (BGH NJW 06, 2492 [BGH 06.04.2006 - V ZB 194/05]) und für den Vorsitzenden einer KfH (BayObLG MDR 80, 237 [LG Kassel 22.10.1979 - 6 T 288/79]; Celle OLGR 09, 392). Der Abgelehnte darf nicht mitwirken (nach hM jedoch bei unzulässigen Gesuchen, s. Rn 1). An seine Stelle tritt der gem § 21e oder § 21g bestellte Vertreter. Ist die Vertreterkette erschöpft, entscheidet gem Abs 3 das im Rechtszug funktional zuständige höhere Gericht (MüKoZPO/Stackmann § 45 Rz 5).

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