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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 415 ZPO – Bewe ... / 1. Beweis des Vorgangs.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 23

Gegenstand des Urkundenbeweises ist ›der beurkundete Vorgang‹, also die Erklärung vor der Behörde oder Urkundsperson (BGH NJW-RR 23, 863, 865 [BGH 27.04.2023 - V ZB 58/22]). Damit ist zunächst bewiesen, dass die beurkundete Erklärung zur angegebenen Zeit und am angegebenen Ort (BGH NJW-RR 24, 1571, 1572; Hamm NJW-RR 00, 406, 407 [OLG Hamm 01.10.1999 - 20 U 200/98]) wie in der Urkunde niedergelegt und nicht anders abgegeben wurde (BGH NJW-RR 24, 1571, 1572; NJW 94, 320, 321 [zu § 130 AktG]; BGH NJW-RR 07, 1006, 1007 [BGH 16.01.2007 - VIII ZR 82/06] zur Beweiskraft einer französischen Ermittlungsakte). Auch sonstige Umstände der Beurkundung wie insb die Abgabe der Erklärung vor der genannten Urkundsperson werden von der formellen Beweiskraft der Urkunde erfasst (BGH NJW-RR 24, 1571, 1572; JZ 87, 522 [BGH 14.08.1986 - 4 StR 400/86] [zu § 348 StGB]; Zö/Feskorn § 415 Rz 6). Dagegen werden Vertretungsnachweise, die notariellen Urkunden nach § 12 BeurkG beigefügt werden, durch die Beifügung nicht zu öffentlichen Urkunden mit entspr formeller Beweiskraft (BGH NJW-RR 12, 649, 650). Die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde ist nicht Gegenstand des Urkundenbeweises, sondern unterliegt der richterlichen Beweiswürdigung (BGH NJW-RR 24, 1571, 1572 [BGH 28.08.2024 - XII ZR 62/22]; vgl auch BGH NJW-RR 12, 649, 650 [BGH 16.02.2012 - V ZB 48/11] zur eingeschränkten Prüfung im formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung).

 

Rn 24

Für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden besteht die ›Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit‹ des Urkundstextes (BGH NJW 02, 3164, 3165 [BGH 05.07.2002 - V ZR 143/01]; DNotZ 17, 48, 49 mwN; NJW 20, 1800, 1807 [BGH 12.03.2020 - IX ZR 125/17]; Jäckel MDR 18, 1037, 1040). Der Gegner, der die Abgabe über den Urkundeninhalt hinausgehender ...

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