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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 325 ZPO – Subj ... / 4. Schuldnachfolge.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Rn 34

Grds ist die Schuldnachfolge bereits dem Wortlaut nach keine Rechtsnachfolge iSd § 325 I (BGHZ 61, 140, 142 = NJW 73, 1700; NJW 98, 1645, 1646). Der Erwerber eines Grundstücks ist daher auch im Fall des § 867 III kein Rechtsnachfolger des im Zahlungstitel benannten Schuldners (BGH NJW-RR 21, 1145 [BGH 23.06.2021 - VII ZB 37/20] Rz 15). Eine Rechtskrafterstreckung auf den Schuldnachfolger findet daher nur in Ausnahmefällen statt. So ist eine Rechtskrafterstreckung immer dann zu bejahen, wenn die Schuldnachfolge auf einer Rechtsnachfolge beruht, wie im Falle der Gesamtrechtsnachfolge des Erben, der nach § 1967 BGB auch für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Gleiches gilt für den Fall, dass die Schuldnachfolge auf dem Erwerb eines belasteten dinglichen Rechts beruht (MüKoZPO/Gottwald § 325 Rz 39).

 

Rn 35

Bei Unterlassungsansprüchen gibt es grds keine Schuldnachfolge in die Unterlassungspflicht (BGH NJW 08, 301 [BGH 26.04.2007 - I ZR 34/05]). Demgemäß erstreckt sich die Rechtskraft eines Unterlassungstitels nicht auf den Rechtsnachfolger. Der Anspruch muss in der Person des Rechtsnachfolgers neu entstehen. Richtiger erscheint es aber, jedenfalls für den Fall des § 8 II UWG danach zu unterscheiden, ob die Unterlassungspflicht auf dem persönlichen Verhalten des Inhabers oder seiner Angestellten oder Beauftragten als ›Handlungsstörer‹ beruht. Eine Rechtskrafterstreckung des Unterlassungstitels auf den Betriebserwerber kommt hingegen beim Inhaberwechsel nach Rechtshängigkeit in Betracht, wenn die Zuwiderhandlungen von einem Betrieb als streitbefangener Sache ausgehen (Foerste GRUR 98, 450, 454; Wieczorek/Schütze/Büscher § 325 Rz 47; für den vertraglichen Unterlassungsanspruch Ahrens GRUR 96, 518, 522).

a) Schuldbeitritt.

 

Rn 36

Im Falle des Schuldbeitritts entsteht ein Gesamtschuldverhältnis...

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