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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 307 ZPO – Aner ... / 3. Unbedingtheit des Anerkenntnisses.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Rn 6

Der Erklärung dürfen keine außerprozessualen Bedingungen beigefügt sein; als prozessuale Bewirkungshandlung darf sie auch nicht unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt werden (BGH NJW 85, 2713, 2176 [BGH 19.06.1985 - IVb ZR 38/84]). Keine Bedingung idS enthält ein Anerkenntnis unter Verwahrung gg die Kosten, das lediglich die gesetzliche Kostenfolge des § 93 auszulösen bestrebt ist. Das Anerkenntnis des nach § 3 Nr 1 PflVG in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers ist auch ohne dahingehende Einschränkung des Erklärungswortlauts auf den gesetzlichen Leistungsumfang beschränkt (BGH NJW-RR 96, 1239 [LG Karlsruhe 05.08.1996 - 12 O 148/95]: ggf Urteilsergänzung nach § 321). Da das Anerkenntnisurteil ein Sachurteil ist, ist es auch ohne weiteres zulässig, das Anerkenntnis von der Zulässigkeit der Klage abhängig zu machen, denn die Zulässigkeit der Klage ist ohnedies vAw zu prüfen und das Anerkenntnis erstreckt sich hierauf nicht (BGH DB 76, 1009 f [BGH 03.03.1976 - VIII ZR 251/74]; Hamm WRP 92, 252, 253). Insoweit schadet es gleichfalls nicht, wenn der Beklagte (verzichtbare) Zulässigkeitsrügen erhebt (zB Einrede der Schiedsvereinbarung) und sich sodann hilfsweise dem Klageanspruch unterwirft, denn das prozessuale Anerkenntnis befreit den Kl nicht vom Risiko der Unzulässigkeit seiner Klage. Das uneingeschränkte Anerkenntnis erfasst aber auch die Zuständigkeit des Gerichts (näher Metz MDR 20, 391). Bei evtl Klagenhäufung (§ 260) kann sich das Anerkenntnis auf einen der gestellten Hilfsanträge beschränken. Ist der jeweilige Hauptantrag unbegründet, so muss ›Teilanerkenntnis- und Endurteil‹ erlassen werden, das auf das Anerkenntnis zuspricht und den nicht anerkannten Hauptantrag ›im Übrigen‹ abweist (vgl Zweibr OLGZ 87, 311). In Betracht kommt auch ein Anerkenntnis...

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