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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 300 ZPO – Endu ... / C. Hinweise zur Prozesssituation.

Prof. Dr. Christoph Thole
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I. Grundlage der Entscheidung.

 

Rn 7

Grundlage der Entscheidung ist das Vorbringen der Parteien und der Tatsachenstoff im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, §§ 128 I, 296a, 525 (BGHZ 77, 306, 308; BGH MDR 96, 308, 309); bei Entscheidung nach Aktenlage (§ 251a) das Datum des versäumten Termins, im schriftlichen Verfahren das Ende der Einreichungsfrist (§ 128).

Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Verkündung (§ 310). Rechtsänderungen zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündungstermin sind – nach Gewährung rechtlichen Gehörs und ggf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156) – zu beachten. Das gilt auch für höhere Instanzen einschließlich der Revisionsinstanz (BGHZ 9, 101 f). Jede Instanz entscheidet nach aktuellem Recht, auch dann, wenn die Vorinstanz die veränderte Rechtslage nicht berücksichtigen konnte (BGH NJW-RR 89, 130 [BGH 12.10.1988 - IVb ZB 80/86]). Damit nicht zu verwechseln sind die Fälle, in denen es nach der Art des Klagesachverhalts oder nach Maßgabe intertemporalen Rechts auf früher geltendes Recht ankommt.

II. Vorgehensweise des Gerichts.

 

Rn 8

Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen bzw das Fehlen von Prozesshindernissen vor dem Einstieg in die Begründetheitsprüfung der Klage. Fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt eine Sachurteilsvoraussetzung, hat das Gericht die Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Die Zulässigkeit der Klage darf nicht offenbleiben (BGH NJW 00, 3719 f [BGH 19.06.2000 - II ZR 319/98]); andernfalls soll das in der Sache entscheidende Urt nach zweifelhafter Auffassung des BAG nicht der materiellen Rechtskraft fähig sein (BAG NJW 67, 648 [BAG 28.11.1966 - 5 AZR 190/66] für die Zuständigkeit; großzügiger wohl BGH NJW 84, 2346, 2348 für die Bestimmtheit einer Teilleistungsklage). Ausnahmsweise können das Rechtsschutzbedürfnis und das Feststellungsinteresse offenbleibe...

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