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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 3 ZPO – Wertfe ... / b) Streit um die Wirksamkeit oder das Fortbestehen eines Versicherungsvertrags.

Hans-Josef Beumers
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aa) Grundsatz: Prämie.

 

Rn 238

Maßgeblich ist für den klagenden Versicherungsnehmer das Interesse am abstrakten Deckungsschutz, für den klagenden Versicherer das Interesse am Bezug der Prämie. Beides ist, wenn ein Versicherungsfall nicht in Rede steht, nach § 3 grds mit den Prämien zu bewerten (OLGR Frankf 00, 142); dabei ist bei regelmäßig zu zahlender Prämie und ungewisser Laufzeit § 9 mit zu berücksichtigen, mithin sind grds 42 Monate anzusetzen (BGH NVersZ 02, 21: Krankenversicherung; VersR 08, 988: Gebäudeversicherung; VersR 11, 237; OLGR Köln 08, 99: zzgl Rückstände nach § 42 III GKG; Hamm MDR 13, 342 [Krankenversicherung]; da die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld bei deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, stellt der BGH (NJW-RR 17, 152) für die Krankengeldtageversicherung auf einen Bezug von 6 Monaten ab (damit in Einklang Karlsr VersR 07, 416; Hamm VersR 11, 1329: Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld 6 Monate abzgl 20 %; vgl auch § 9 Rn 3). Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Herabsetzung des Krankentagegeldes: Differenzbetrag für 6 Monate abzgl 20 % (Hamm NJW-RR 17, 415 [OLG Dresden 13.12.2016 - 4 U 976/16])

Liegt, namentlich wegen eines Kündigungsrechts, eine kürzere Laufzeit in der Hand des Beklagten, kommt es auf diese an (BGH VersR 01, 492; Hamm MDR 13, 342). Bei Feststellungsklage auf Fortbestehen einer Versicherung bemisst sich die Beschwer nach § 9 anhand der dreieinhalbfachen Jahresprämie (Nürnbg MDR 15, 1035); bestand ohnehin Kündigungsrecht des Versicherers, gilt die bis dahin anfallende Prämie (BGH r+s 96, 332: Krankenversicherung; VersR 01, 492: Kfz). Für die Beitragsfreistellung gilt Entspr (BGH NJW-RR 00, 1266; OLGR Saarbrücken 08, 246: 3,5-facher Jahresbetrag). Im Streit um eine Prämienerhöhung ist die Differenz der Au...

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