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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 3 ZPO – Wertfe ... / 90. Insolvenz.

Hans-Josef Beumers
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a) Grundlagen.

 

Rn 169

Für das Verfahren gelten § 58 GKG, § 28 RVG; maßgeblich ist der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Ausgaben einer Betriebsfortführung sind abzuziehen (München JurBüro 22, 306). Der Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO wird nach den allgem Vorschriften bewertet, dsgl Forderungen des Insolvenzverwalters (BGH NJW 66, 996; NJW-RR 88, 689; Ddorf ZInsO 06, 41). Der Aussonderungsanspruch nach § 49 InsO ist nach § 6 S 1 Alt 2 S 2 zu bemessen (Musielak/Voit/Heinrich § 3 Rz 23 ›Abgesonderte Befriedigung‹, MüKoZPO/Wöstmann § 3 Rz 93; Brandbg BeckRS 20, 2079). In der Insolvenzanfechtung ist die Forderung des Verwalters nach § 3, ggf nach § 6 zu bewerten (BGH KTS 82, 449; Celle ZInsO 01, 131). Bei Fortführung des Betriebs entscheidet der Umsatz (München ZInsO 12, 1722; gg Dresd ZInsO 13, 1859; Hamm ZInsO 13, 444; Ddorf ZInsO 15, 1581; Stuttg ZInsO 14, 1177; München MDR 17, 790). Für Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, bestimmt sich, soweit das RVG heranzuziehen ist, der Gegenstandswert der Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen und ist idR mit der Befriedigungsquote anzusetzen (BGH WM 20, 1071).

b) Klage auf Feststellung der Forderung.

 

Rn 170

§ 182 InsO gibt als normativen Streitwert den auf die zu erwartende Quote verringerten Betrag der Forderung vor. Diese Regelung gilt sowohl für ZuS und GeS (BGH ZInsO 20, 1768). Bei Wiederaufnahme nach § 180 II InsO gilt sie erst von diesem Zeitpunkt an (Dresd JurBüro 07, 531; Kobl JurBüro 10, 201). Sie gilt auch für die Beschwer des Klägers, gerechnet auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (BGH MDR 23, 594; ZIP 16, 342). Bei der Wertfestsetzung müssen alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft werden (BGH NJW-RR 00, 354: Auskunft des Verwalters und Akteneinsicht); auch offe...

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