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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 29a ZPO – Auss ... / D. Prüfung, Darlegungs- und Beweislast.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 4

Es finden die allg Grundsätze Anwendung (vgl § 12 Rn 10 ff). Der Kl muss darlegen, dass die Streitigkeit in einem Miet- oder Pachtverhältnis über Räume wurzelt (zum Begriff s Rn 3). Die Frage, ob der der Klage zugrundeliegende Anspruch mietvertraglicher Natur ist, stellt dabei eine Rechtsfrage dar, die vom Gericht unabhängig von der Auffassung des Kl zu beurteilen ist (Brandbg ZMR 21, 699; MDR 24, 835, jew mwN). Da es sich um eine doppelrelevante Tatsache handelt, genügt die schlüssige Behauptung eines Miet- oder Pachtverhältnisses als Grundlage der Streitigkeit (vgl § 12 Rn 10; Brandbg MDR 24, 835 mwN). Das Gericht kann dann im Gerichtsstand des § 29a eine umfassende Prüfung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen durchführen, so dass neben vertraglichen Räumungsansprüchen auch die Voraussetzungen des § 985 BGB und des § 812 BGB überprüft werden können (vgl Zö/Schultzky Rz 17; Musielak/Voit/Heinrich Rz 14), sofern der Kl hierzu geeignete Tatsachen vorträgt. Dem Kl bleibt es aber anheimgestellt, seinen Sachvortrag zum Vorliegen eines Miet- oder Pachtverhältnisses fallen zu lassen (vgl KG NJW-RR 08, 1465 f [KG Berlin 06.03.2008 - 2 AR 12/08], dort auch zur Anwendung des § 261 III Nr 2 in diesem Fall; Brandbg MDR 24, 835 [OLG Brandenburg 13.02.2024 - 3 U 96/23]) oder von vorneherein außerhalb des Gerichtsstands des § 29a seinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu verfolgen, indem er gänzlich darauf verzichtet, Vortrag zu einem Miet- oder Pachtverhältnis zu halten (vgl München MDR 77, 497; MDR 79, 939 f; Braunschw NdsRpfl 83, 225 f; Zö/Schultzky Rz 17; Musielak/Voit/Heinrich Rz 14; St/J/Roth Rz 16, 23; aA Hambg WuM 90, 526; ZMR 90, 377 f; LG München ZMR 87, 271; LG Berlin Grundeigentum 91, 575). Erhebt allerdings der Bekl in einem solchen Fall Einwendungen, die ...

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