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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 233 ZPO – Wied ... / 3. Vertretungsfall.

Dr. Norbert Kazele
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Rn 39

Der Anwalt muss Vorsorge für Vertretungsfälle, wie etwa Krankheit und Urlaub, treffen (BGH MDR 20, 1463 Rz. 12; MDR 19, 1270 f [BGH 24.01.2019 - I ZR 164/17]; MDR 19, 1209 [BGH 31.07.2019 - XII ZB 36/19]; MDR 17, 1070); dies gilt sowohl für den Rechtsanwalt selbst als auch für seine Angestellten. Vorhersehbaren Vertretungsfällen des Anwalts selbst (Urlaub, periodische Erkrankung) ist durch rechtzeitigen Antrag auf Vertreterbestellung Rechnung zu tragen (BGH NJW 96, 1540); unterbleibt dies, ist eine daraus resultierende Fristversäumung nicht unverschuldet (BGH NJW 06, 2412). Wird er dagegen unvorhergesehen krank (BGH WM 16, 2170), gereicht ihm die unterbliebene Vertreterbestellung nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (BGH MDR 22, 1363 Rz 16; 18, 548; 18, 1077; 18, 295; NJW 13, 3183). Er muss jedoch auch im Falle der Erkrankung alle ihm noch zumutbaren und möglichen Maßnahmen ergreifen (BGH MDR 19, 955 [BGH 16.04.2019 - VI ZB 44/18]; MDR 19, 691 f [BGH 19.02.2019 - VI ZB 43/18]). Zur Pflicht noch einen Fristverlängerungsantrag zu stellen vgl BGH MDR 18, 295; NJW 13, 3183; NJW-RR 13, 1011 [BGH 07.03.2013 - I ZB 67/12]. Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt (BGH MDR 20, 874 [BGH 28.05.2020 - IX ZB 8/18] Rz 11 ff). Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gem § 520 II erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gg die Versäumung der Berufungsbegr...

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