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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 121 ZPO – Beio ... / V. Notanwalt.

Almuth Zempel
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Rn 25

Gemäß § 121 V wird der Partei vom Vorsitzenden ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet und die Beiordnung beantragt. Es ist erforderlich, dass die Partei nachweist, dass sie sich vergeblich um einen zur Vertretung bereiten Anwalt bemüht hat. Mehrere Anwälte müssen zur Vertretung nicht bereit gewesen sein (Dürbeck/Gottschalk Rz 649). Die Partei hat keinen Anspruch auf die Auswahl eines bestimmten Anwalts (Braunschw MDR 50, 620). Ihre Wünsche sollen allerdings bei der Ausübung des Ermessens vom Vorsitzenden berücksichtigt werden (Celle NJW 54, 721). Der beigeordnete Notanwalt ist verpflichtet, mit der Partei ein Mandatsverhältnis einzugehen (BGH NJW 58, 1186; Dürbeck/Gottschalk Rz 649). Ein Notanwalt kann nicht für die Begründung eines aussichtslosen Rechtsmittels verlangt werden (BGH FamRZ 19, 550).

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