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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 120 ZPO – Fest ... / I. Kostendeckung (Nr 1).

Almuth Zempel
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Rn 13

Neu durch das PKHÄndG eingeführt ist, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen zukünftig erst dann anordnen darf, wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken. Die Kostendeckung muss zukünftig eingetreten und nicht nur absehbar sein.

Die Partei hat höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, jedoch nicht mehr als die insgesamt anfallenden Prozesskosten. Deshalb ist ein Vergleich der entstandenen Kosten mit den geleisteten Ratenzahlungen der Partei auch während der Instanz und der Berufungsinstanz erforderlich. Berücksichtigt werden nur die bislang angefallenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (KG Rpfleger 84, 477). Eine Verrechnung auf evtl noch anfallende Gebühren ist unzulässig (Kobl FamRZ 00, 1095; aA Schoreit/Groß/Groß Rz 17, alle evtl anfallenden Kosten sind zu berücksichtigen). Erfolgte Zahlungen auf die Kosten z.B. von dem unterlegenen Gegner sind zu berücksichtigen. Das Gericht ist jedoch bei der Prüfung der Kostendeckung nicht befugt, materiell-rechtliche Einwendungen wie z.B. einen Verzicht des beigeordneten Rechtsanwalts auf Gebühren zu beurteilen. Über diese streitigen Einwendungen ist im streitigen Verfahren zu entscheiden (Celle FamRZ 13, 1056) Die Kostendeckung ist erst dann erreicht, wenn die vollen Anwaltsgebühren gedeckt sind, nicht nur die PKH-Gebühren (Zö/Schultzky Rz 17). Ist die Kostendeckung erreicht, dann wird die Einstellung der Ratenzahlung durch Beschl angeordnet (Rechtspfleger § 20 Nr 4 RPflG). Zuviel gezahlte Raten sind zurückzuzahlen (Kobl FamRZ 00, 1095). Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Kostendeckung regelmäßig überprüft wird. Die vorläufige Einstellung muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt vAw.

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