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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 64 Brüssel IIb-VO – Anwendungsbereich.

Jörg Michael Dimmler
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Gesetzestext

 

Dieser Abschnitt gilt in Sachen der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der elterlichen Verantwortung für öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat, dessen gerichtliche Zuständigkeit nach Kapitel II anzunehmen ist, förmlich errichtet oder eingetragen wurden, und auf Vereinbarungen, die in einem Mitgliedstaat, dessen gerichtliche Zuständigkeit nach Kapitel II anzunehmen ist, eingetragen wurden.

 

Rn 1

In den Art 64–68 ist nunmehr explizit die Anerkennung von öffentlichen, nicht rein privatenUrkunden (Art 2 II Nr 2) und Vereinbarungen (Art 2 II Nr 3) in Ehesachen bei Trennungen bzw Scheidungen sowie die Anerkennung und Vollstreckung hinsichtl der elterlichen Verantwortung, die rechtsverbindliche Wirkung haben und im Ursprungsmitgliedstaat auch vollstreckbar sind, vorgesehen (zu den Privatscheidungen, die nach Art 30 anzuerkennen sind vgl Art 30 Rn 4). Immer muss aber der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der VO gegeben sein.

 

Rn 2

Grundlage der verfahrensrechtlichen Anerkennung der Vereinbarung ist nicht diese selbst, sondern der behördlich registrierte Akt (Brosch GPR 20, 179, 180). Gerichtl gebilligte Vereinbarungen wegen des Umgangs oder Herausgabe des Kindes in Deutschland sind Entscheidungen, weil erst der gerichtl Billigungsbeschl die Vollstreckung ermöglicht (ThoPu/Hüßtege Art 64 Rz 2; vgl auch Erw 14 S 2).

 

Rn 3

Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung ist aber immer die fiktive Zuständigkeit nach Kap II der VO (vgl ausdrückl Bestätigung in den Formblättern Anhang VIII Nr 2 bzw Anhang IX Nr 2). Eine Nachprüfung der Zuständigkeit nach Art 69 S 1 scheint angesichts des Wortlauts ›Entscheidung‹ ausgeschlossen zu sein. Dagegen spricht allerdings, dass die Art 64–68 systematisch innerhalb des Kap IV angesie...

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