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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG Vorbemerkung vor ... / II. Zuordnung.

Dr. Jürgen Adam
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Rn 8

Durch die Präsidialverfassung ist allein den Präsidien die Aufgabe zugewiesen, alle Richter des Gerichts auf die Spruchkörper des Gerichts zu verteilen (Richterverteilung). Ferner hat das Präsidium alle dem Gericht insgesamt örtlich und sachlich kraft Gesetzes zugewiesenen Rechtsprechungsaufgaben auf die Spruchkörper zu verteilen (Sachverteilung). Spruchkörperintern ist dabei grds nicht das Präsidium, sondern gem § 21g das Plenum des Spruchkörpers zur Richterverteilung und Sachverteilung auf die nach der jeweiligen Verfahrensordnung einzurichtenden und zu besetzenden Spruchkörper – Abteilungen, Einzelrichter, Kammern, Senate – zuständig, etwa durch Bildung von personell bestimmten Sitzgruppen im überbesetzten Spruchkörper und durch die auf die Sitzgruppen bezogene Sachverteilung.

 

Rn 9

Diese richterliche Geschäftsverteilung ist weder Rspr iSd Art 92 GG (BVerwGE 50, 11, 14; BGHZ 112, 197, 201; Kissel/Mayer § 21e Rz 5; Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 34; Wittreck S 10; Schilken Rz 371) noch Gesetzgebung iSd Art 20 II 2 GG (Remus S 301 f; aA Bettermann S 566). Nach der in Art 1 III und Art 20 II GG angelegten Trichotomie der Gewalten des Grundgesetzes ist sie folglich Teil der Exekutive. Dabei ist sie Teil der gerichtsinternen Verwaltung, aber weder weisungsabhängige Gerichtsverwaltung noch Justizverwaltung (BGHZ 112, 197; BGH WM 21, 1248 Rz 24), auch nicht Justizverwaltungsakt iSd § 23 EGGVG (BVerfGE 17, 252, 256), sondern originäre richterliche Selbstverwaltung, die den Präsidien und den geschäftsverteilenden Spruchkörpern als Teilbehörden innerhalb der Gerichtsbehörde und unabhängig von der Gerichtsverwaltung und der Justizverwaltung zugewiesen ist (Remus S 302 ff).

 

Rn 10

Die Tätigkeit der Richter des Präsidiums und des geschäftsverteilenden Spruchkörpers findet in richterl...

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