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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 21g GVG – [Geschäftsverteilung innerhalb der Spruchkörper].

Dr. Jürgen Adam
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Gesetzestext

 

(1) 1Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 21g ist durch das ›Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte‹ v 22.12.99 (BGBl I, 2598 f) neugefasst mit dem Ziel, Privilegien und das Gestaltungsermessen der Vorsitzenden Richter abzuschaffen, die als Hindernisse auf dem Weg des Wandels der Justiz gesehen wurden (BTDrs 14/979, 4). Abgeschafft wurde der Quotenvorbehalt für die wählbaren Vorsitzenden in § 21a II sowie der Stichentscheid des Vorsitzenden des Präsidiums durch § 21e VII 1 (vgl Kissel NJW 00, 460, 461 [BFH 11.08.1999 - XI R 77/97]). Das Kernstück ist § 21g, der die ratio des Plenarbeschlusses BVerfGE 95, 322 ff [BVer...

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Gerichtsverfassungsgesetz / § 21g [Geschäftsverteilung innerhalb der Spruchkörper]
Gerichtsverfassungsgesetz / § 21g [Geschäftsverteilung innerhalb der Spruchkörper]

  (1) 1Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.  (2) Der Beschluss ...

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