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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 23a GVG – [Amt ... / I. Familiensachen (Abs 1 Nr 1).

PD Dr. Daniel Effer-Uhe
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Rn 4

Für die Familiensachen bestimmt S 2 die ausschließliche Zuständigkeit der AG. Familiensachen sind definiert in § 111 FamFG. Dazu gehören auch die in § 112 FamFG näher bezeichneten Familienstreitsachen sowie alle die Hauptentscheidung vorbereitenden und ergänzenden Nebenentscheidungen, zB VKH-Verfahren oder Streitwertbestimmung (Musielak/Voit/Wittschier Rz 1, 3). Ob eine Familiensache vorliegt, richtet sich ausschließlich nach dem Katalog des § 111 FamFG; ob materiell-rechtlich Familienrecht anzuwenden ist oder ob zwischen den Beteiligten familienrechtliche Beziehungen bestehen (zB nicht zwingend bei Gewaltschutzsachen), ist demgegenüber irrelevant (Zö/Lückemann Rz 2). Wird ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf verschiedene materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt, von denen nur eine das Verfahren zur Familiensache machen würde, so kommt nach dem Zweck der familienrechtlichen Spezialzuweisung grundsätzlich dem Familiengericht der Vorrang zu (BGH NJW 1983, 1913 f [BGH 10.11.1982 - IVb ARZ 44/82]; Musielak/Voit/Wittschier Rz 5). Mehrere Ansprüche, die teils Familiensache, teils Nichtfamiliensache sind, können nicht zu einer Klage mit der Zuständigkeit des Familiengerichts verbunden werden (BGH NJW 1981, 2417, 2418 [BGH 08.07.1981 - IVb ARZ 532/81]; Musielak/Voit/Foerste Rz 5; s.a. § 260 ZPO Rn 10 f). In einem Verfahren betreffend eine Familienstreitsache kann eine andere Familienstreitsache aber grundsätzlich im Wege des Widerantrags geltend gemacht werden (Schlesw FamRZ 15, 1519).

1. Ehesachen (§ 111 Nr 1 FamFG).

 

Rn 5

Nach der Legaldefinition in § 121 FamFG handelt es sich um Verfahren auf Scheidung, Aufhebung und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.

2. Kindschaftssachen (§ 111 Nr 2 FamFG).

 

Rn 6

Der Verfahrensgegenstand ist in § 151 FamFG definiert: Elterliche Sorge (Nr 1), Umgangsrecht und Recht auf Ausku...

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