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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 20 GVG – [Weit ... / 2. Sonstiges Völkervertragsrecht.

Julia Zirzlaff
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Rn 9

Wesentliche Vereinbarungen über Immunitäten von der deutschen Gerichtsbarkeit betreffen die Organisationen der Vereinten Nationen (zB Art 105 UN-Charta) und der Europäischen Gemeinschaften (Übersicht etwa bei Kissel/Mayer § 20 Rz 17 oder MüKoZPO/Zimmermann § 20 Rz 16), etwa die Europäische Weltraumorganisation (EWO/ESA, BGBl II 76, 1861, vgl Art XV II des Gründungsabk), die Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT, VGH Kassel, NJW 10, 2680), die europäische Polizeibehörde (EUROPOL), seit 1.1.10 eine Agentur der EU, oder auch die eine zwischenstaatliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (dazu VGH Mannheim NVwZ-RR 00, 657) bildenden Europäischen Schulen (BGBl II 96, 2558, 03, 459; dazu BGH MDR 09, 1239 [BGH 09.07.2009 - III ZR 46/08]; BVerwG NJW 93, 1409 [BVerwG 29.10.1992 - BVerwG 2 C 2/90]). Bei diesen Schulen ergibt sich der Umfang der Inanspruchnahme der Immunität aus Art 27 II der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (SES), mit dem die Vertragsparteien 1994 eine Beschwerdekammer installiert und ein eigenes internes Rechtschutzverfahren eingeführt haben. Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten etwa gehören zu den in Art. 27 II SES genannten Streitigkeiten, für welche die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (EuGH, Urt v 11.3.15 – C 464/13 und C-465/13 – Oberto und O'Leary, NVwZ 15, 800; BAGE 152, 194 [BAG 12.08.2015 - 7 AZR 930/11]). Mit dem Erlöschen früherer besatzungsrechtlicher Immunitäten im Zuge der deutschen Wiedervereinigung wurden diese durch vertragliche Vereinbarungen mit den ehemaligen Besatzungsmächten fortgeschrieben (BGBl II 90, 1254, 1390, 91, 256). Die mit der alten BRD geschlossenen und dementspr ursprünglich territorial nur begrenzt geltenden Vereinba...

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