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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 198 GVG – [Ent ... / D. Verzögerungsrüge.

Dr. Jürgen Adam
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Rn 11

Zwingende Voraussetzung für eine Entschädigung ist die Verzögerungsrüge nach Abs 3 S 1. Dabei handelt es sich um eine haftungsbegründende Obliegenheit (BGH 17.7.14 – III ZR 228/13, NJW 14, 2588). Die Vorschrift stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge, sondern verlangt lediglich, dass die Dauer des Verfahrens beanstandet wird (BGH 26.11.20 – III ZR 61/20, NJW 21, 859). Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, bei dem das Verfahren anhängig ist. Ihr kommt eine Warnfunktion zu. Die Rüge ist nur wirksam, wenn Anlass zu ihrer Erhebung besteht; anderenfalls kann sie keine Entschädigungsansprüche begründen. Eine späte Rüge kann iRd Gesamtwürdigung als Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen sein. Die Untätigkeitsbeschwerde ist seit Einführung der Verzögerungsrüge nicht mehr statthaft (BGH 20.11.12 VIII ZB 49/12).

 

Rn 12

An die Substantiierung der Rüge bestehen keine besonderen Anforderungen, jedoch müssen nach Abs 3 S 4 Umstände vorgetragen werden, die für die Bewertung der Verzögerung von Bedeutung sind, etwa wenn besondere Nachteile drohen. Fehlt ein solcher Hinweis, bleiben im Entschädigungsprozess diese Umstände bei der Einschätzung, ob die Verfahrensdauer unangemessen war, außen vor. Die Rüge ist nach Abs 3 S 5 bei einem anderen Gericht, auch im Instanzenzug, zu wiederholen.

 

Rn 13

Im Entschädigungsprozess kann nach Abs 4 S 1 anstelle einer Entschädigung oder nach Abs 4 S 3 erster Hs als ergänzende Wiedergutmachung festgestellt werden, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Gemäß Abs 4 S 2 zweiter Hs ist dies auch ohne Rüge möglich. Die Feststellung dürfte insb bei substanzlosen Klagen ausreichen. Dem Umstand, dass das Rechtsschutzbegehren des Betroffenen von Anfang an unbegründet war, kann, soweit eine Entschä...

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