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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 90 FamFG – Anwendung unmittelbaren Zwanges.

Robert Magnus
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn

1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.

(2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 90 enthält die Voraussetzungen für die Anwendung von unmittelbarem Zwang im Rahmen eines Titels, der auf Herausgabe einer Person oder auf Ausübung eines Umgangsrechts gerichtet ist. Abs 1 unterscheidet dabei 3 Fallgruppen, in denen der Einsatz unmittelbaren Zwangs jeweils möglich ist. Abs 2 enthält zusätzliche Einschränkungen für die Anwendung von unmittelbarem Zwang gg das herauszugebende Kind selbst.

B. Voraussetzungen für die Anordnung von unmittelbarem Zwang.

 

Rn 2

Die Anwendung von unmittelbarem Zwang, dh die Durchsetzung des Titels mithilfe physischer Gewalt, ist als einschneidendste Vollstreckungsmaßnahme nur als Ultima Ratio zulässig. § 90 I stellt daher zusätzliche Voraussetzungen auf, die die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicherstellen sollen. Es genügt allerdings, wenn die Voraussetzungen einer der Nr des Abs 1 erfüllt sind, die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Mit der Durchsetzung des Titels ist grds der Gerichtsvollzieher beauftragt, der sich allerdings bei der Ausübung physischer Gewalt auch durch polizeiliche Vollstreckungsbeamte unterstützen lassen darf (AG Freiburg BeckRS 22, 23816). Bei Anwendung von unmittel...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
Gesetz über das Verfahren i... / § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

  (1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn   1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;   2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln ...

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