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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 235 FamFG – ... / B. Anwendungsbereich.

Beate Jokisch
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Rn 2

§ 235 gilt in jedem Verfahren, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht iSv § 231 I betrifft, also auch hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche, wie zB in Verfahren auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts, Abänderungsanträgen oder Anträgen aus übergeleitetem Recht nach §§ 33 SGB II, 94 SGB XII, 7 UVG, 37 BAföG; Gleiches gilt zB für ein Verfahren wegen Abänderung eines Unterhaltstitels (zB Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 57).

 

Rn 3

Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249–260) dürfen keine Auskünfte eingeholt werden; dies ließe sich mit dem Verfahrensziel einer schnellen Titelschaffung nicht vereinbaren (zB Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 7; Zö/Feskorn § 235 Rz 1). Gleiches soll auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gelten, zumal dort gem § 51 I 1 die Voraussetzungen des Antrags lediglich glaubhaft gemacht werden müssen (Sternal/Weber § 235 Rz 3; Zö/Feskorn § 235 Rz 1; Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 235 Rz 4; Bahrenfuss/Schwedhelm § 235 Rz 2). Dagegen spricht, dass es sich bei dem einstweiligen Anordnungsverfahren nunmehr um ein selbstständiges Verfahren handelt und die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht zwingend vorgesehen ist. Hinzu tritt, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehende Entscheidung gem § 57 S 1 unanfechtbar ist. Dies erfordert einen Titel, der nach Möglichkeit auch sachlich richtig ist, was sich auch in § 246 II ausdrückt, wonach in Unterhaltssachen eine mündliche Verhandlung (auch) zur Aufklärung des Sachverhalts stattfinden soll (vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 6; MüKoFamFG/Witt § 235 Rz 8; Fest NJW 2012, 428, 430; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 57).

 

Rn 4

Die Vorschrift gilt nicht für die Unterhaltssachen iSv § 231 II; diese sind keine Familienstreitsachen und die Anwendung der §§ 235, 236 in § 231...

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