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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 205 FamFG – Anhörung des Jugendamtes in Ehewohnungssachen.

Maren Waruschewski
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Gesetzestext

 

(1) In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Ehewohnung steht unter dem besonderen Schutz des Art 6 Abs 1 GG. Deshalb entfalten die Vorschriften der §§ 200 ff Sperrwirkung. Durch § 205 soll dem Wohl des Kindes Rechenschaft getragen werden, das, würde Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB begehrt werden können, nicht hinreichend geschützt wäre (BGH Beschl v 28.9.16 – XII ZB 487/15, openJur 18, 270 = BGHZ 212, 133). Die Anhörung des Jugendamtes erfolgt aber nicht im Hinblick darauf, ob auch der Elternteil, der die Zuweisung begehrt, die Kinder künftig betreuen soll (Frankf Beschl v 7.11.24 – 6 UF 193/24 = NJW 25, 172).

B. TB-Voraussetzungen.

I. Kinder.

 

Rn 2

Der Gesetzestext spricht nicht davon, dass es sich um die eigenen Kinder der Ehegatten handeln muss. Deshalb sind auch Pflegekinder oder Kinder, die wegen im Einzelfall bestehender sozialer Verhältnisse (zB ›sozialer Vater‹) in der Wohnung eines der Beteiligten wohnen, über § 205 FamFG geschützt.

II. Anhörung des Jugendamtes.

 

Rn 3

Auch ohne Antrag auf Beteiligung zum Verfahren hat das Gericht dem Jugendamt in Ehewohnungssachen die Möglichkeit der Anhörung zu geben. Damit sollen die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder geschützt werden (Brandbg Beschl v 15.1.19 – 10 UF 14/18). Der Begriff der ›Ehewohnungssachen‹ ist an dieser Stelle im Gegensatz zu den Ausführungen zu § 200 eng auszulegen. Handelt es sich zB um einen Antrag auf Zahlung einer Nutzungsvergütung während der Trennungszeit, dann ist das zwar eine Ehewohnungssache. Die Notwendigkeit der Anhörung des Jug...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
Gesetz über das Verfahren i... / § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen

  (1) 1In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.  (2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 ...

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