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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 137 FamFG – ... / II. Folgesachen nach Abs 2 S 1.

Beate Jokisch
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Rn 8

Aus § 137 Abs 2 und Abs 3 ist zu entnehmen, welche Verfahren Folgesachen sein können. Der Katalog der in Abs 2 S 1 Nr 1–4 aufgezählten Folgesachen ist abschließend (MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 20; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 137 Rz 9). Von der Aufnahme weiterer Familiensachen, wie etwa der sonstigen Familiensachen (§ 266), in den Katalog der möglichen Folgesachen wurde abgesehen, da eine ansonsten denkbare Überfrachtung des Verbundverfahrens zu einer übermäßigen Verzögerung der Scheidung führen könnte (BTDrs 16/6308, 230).

1. Versorgungsausgleichssachen (Abs 2 S 1 Nr 1).

 

Rn 9

VA-Sachen sind in § 217 genannten Angelegenheiten. VAw ist über den Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 6–19 VersAusglG sowie nach § 28 VersAusglG zu entscheiden. Demgegenüber kann über Anträge nach §§ 33, 34 VersAusglG nicht im Verbund entschieden werden, weil eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG nicht für den Fall der Scheidung, sondern für den Fall eines wirksam gewordenen Wertausgleichs bei der Scheidung zu treffen ist (Kobl FamRZ 17, 964; Hamm FamRZ 17, 367; Celle FamRZ 13, 1313; KG FamRB 13, 179; aA Stuttg 15.10.20 – 11 UF 125/20, juris: wenn die Entscheidung über den Wertausgleich zuvor Rechtskraft erlangt hat; Zweibr FamRZ 12, 722; Köln FamRZ 12, 1814 Rz 21). Über Ausgleichsansprüche nach Scheidung, §§ 20 ff VersAusglG, entscheidet das Familiengericht gem § 223 nur auf Antrag; regelmäßig findet ein Ausgleich aufgrund der vorausgesetzten Fälligkeit des Anspruchs (§ 20 II VersAusglG) erst deutlich nach Rechtskraft der Scheidung statt. Ausgeschlossen ist aber nicht, dass im Einzelfall im Scheidungsverbund über einen Antrag zu entscheiden ist (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 29; Zö/Feskorn § 137 Rz 6). Auch bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren findet der VA nur auf Antrag eines Ehegatten statt, § 3 III VersAusglG....

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