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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGGVG § 27 EGGVG – [Unterlassene Entscheidung].

Jürgen Schmidt
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Gesetzestext

 

(1) 1Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist. 2Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.

(2) 1Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über die Beschwerde oder den förmlichen Rechtsbehelf noch nicht entschieden oder die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 2Wird der Beschwerde innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der Beschwerde oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 27 gewährleistet für den Bereich der Justizverwaltung den Rechtsschutz, den die Untätigkeitsklage des § 75 VwGO für das sonstige Verwaltungshandeln bietet. Er ist keine selbständige Antragsart und ergänzt lediglich den § 23, der die Möglichkeit eröffnet, gg einen erlassenen Justizverwaltungsakt vorzugehen. § 27 hat zum Ziel, den Erlass eines Justizverwaltungsakts durch die Justizverwaltung herbeizuführen.

B. Voraussetzungen.

I. Ziel des Antrags.

 

Rn 2

Ziel muss ein konkreter Justizverwaltungsakt iSd § 23 sein (s § 23 Rn 6). Die Verpflichtung zum bloßen Tätigwerden der Justizverwaltung reicht für die Zulässigkeit des Antrags nicht ...

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