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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGGVG § 17 EGGVG – [Weitere Zulässigkeit von Datenübermittlungen].

Jürgen Schmidt
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Gesetzestext

 

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2. für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
4. zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
5. zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen

erforderlich ist.

 

Rn 1

§ 17 ist eine weitere Auffangregelung und gestattet die Übermittlung der Daten, auch wenn die Voraussetzungen des § 13 I bzw II iVm §§ 14–16 nicht vorliegen. Als Besonderheit ist die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 17 unabhängig davon zulässig, ob die betroffene Person am Verfahren beteiligt ist, oder ob die Daten der übermittelnden Stelle zufällig bekannt geworden sind.

 

Rn 2

Über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung hat die übermittelnde Stelle zu entscheiden. Sie hat auch hier zwischen dem öffentlichen Interesse an der Datenübermittlung und dem Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen (s § 13 Rn 7). Eine Fehleinschätzung kann durch § 19 II 1 korrigiert werden.

 

Rn 3

Die Mitteilung zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gem Nr 1 ergänzt bereichsspezifische Regelungen.

 

Rn 4

Die Nr 2 ermöglicht die Mitteilung personenbezogener Daten iRd internationalen Rechtshilfe, auch wenn entspr Regelungen in den bereichsspezifischen Verfahrensvorschriften fehlen.

 

Rn 5

Die Zulässigkeit einer Mitteilung nach der Nr 3 dient dem Schutz des Gemeinwohls. und der öffentlichen Sicherheit. Eine ›unmittelbar drohende Gefahr‹ für die Zulässi...

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